Viele landwirtschaftliche Gebäude werden als schutzwürdig im Sinne der Denkmalschutzgesetze der Bundesländer (z.B. NDSchG) betrachtet. Für den Eigentümer sind damit viele Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung und bei Unterhaltungsmaßnahmen verbunden, die teilweise zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Der Gesetzgeber sieht jedoch Grenzen der Erhaltungspflicht vor. So heißt es z. B. im NDSchG (§ 7):
Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die
Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
Wenn also die Erhaltungsaufwendungen eines denkmalgeschützten Gebäudes dessen Erträge übersteigt, ist das Denkmal für den Privateigentümer nicht mehr zumutbar. Der Nachweis kann durch eine fundierte Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen eines Gutachtens erfolgen und wurde bereits mehrfach akzeptiert.
Nach der aktuellen Rechtsprechung orientiert sich die Zumutbarkeit des Denkmalschutzes für ein Gebäude auf der einen Seite an den Kosten der notwendigen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten und auf der anderen Seite an den potenziellen Erträgen bei einer möglichst optimalen Gebäudenutzung.
Bei Fragen zu diesem Sachverhalt wenden Sie sich bitte an:
Dr. Kornelius Gütter
E-Mail: guetter@gs-gutachter.de oder Tel. 05121-2842790
NDSchG: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz vom 30.Mai 1978 (Nds. GVBl. S.517) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S.415)